§1 Gel­tung der Bedin­gun­gen, Allgemeines

1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten aus­schließ­lich gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von § 310 Absatz 1 BGB. Die AGB gel­ten ins­be­son­de­re für Ver­trä­ge über den Ver­kauf und/​oder die Lie­fe­rung beweg­li­cher Sachen (im Fol­gen­den auch: „Ware“ oder „Ver­trags­pro­dukt“).

2. Die AGB gel­ten in ihrer jewei­li­gen Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für künf­ti­ge Ver­trä­ge über den Ver­kauf und/​oder die Lie­fe­rung beweg­li­cher Sachen mit dem­sel­ben Kun­den, ohne dass wir in jedem Ein­zel­fall wie­der auf sie hin­wei­sen müssten.

3. Es gel­ten aus­schließ­lich unse­re AGB. Ent­ge­gen­ste­hen­de, ergän­zen­de oder von unse­ren AGB abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Kun­den wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, als wir ihrer Gel­tung aus­drück­lich zuge­stimmt haben. Die­ses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt in jedem Fall, bei­spiels­wei­se auch dann, wenn wir in Kennt­nis der AGB des Kun­den die Lie­fe­rung an ihn vor­be­halt­los ausführen.

4. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen, die nach Ver­trags­schluss vom Kun­den uns gegen­über abzu­ge­ben sind (z.B. Frist­set­zun­gen, Män­gel­an­zei­gen, Erklä­rung von Rück­tritt oder Min­de­rung), bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Textform.

§2 Ange­bo­te, Ver­trags­schluss, Ver­trags­spra­che, Spei­che­rung des Vertragstextes

1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unverbindlich.

2. Die Bestel­lung der Ware durch den Kun­den gilt als ver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot. Sofern sich aus der Bestel­lung nichts ande­res ergibt, sind wir berech­tigt, die­ses Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von zwei Wochen nach sei­nem Zugang bei uns anzunehmen.

3. Die Annah­me kann ent­we­der in Text­form (z.B. durch Auf­trags­be­stä­ti­gung) oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware an den Kun­den erklärt werden.

4. Die für den Ver­trags­schluss zur Ver­fü­gung ste­hen­de Spra­che ist Deutsch.

5. Wir spei­chern den Ver­trags­text und sen­den dem Kun­den die Auf­trags­be­stä­ti­gung sowie unse­re AGB per E‑Mail zu.

§3 Lie­fer­frist und Verzug

1. Die Lie­fer­frist wird indi­vi­du­ell vereinbart.

2. Sofern wir ver­bind­li­che Lie­fer­fris­ten aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen (z. B. Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung), wer­den wir den Kun­den hier­über unver­züg­lich infor­mie­ren und gleich­zei­tig die vor­aus­sicht­li­che, neue Lie­fer­frist mit­tei­len. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neu­en Lie­fer­frist nicht ver­füg­bar, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; eine bereits erbrach­te Gegen­leis­tung des Kun­den wer­den wir unver­züg­lich erstat­ten. Als Fall der Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung in die­sem Sin­ne gilt ins­be­son­de­re die nicht recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­ren Zulie­fe­rer. Unse­re gesetz­li­chen Rück­tritts- und Kün­di­gungs­rech­te sowie die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten über die Abwick­lung des Ver­trags bei einem Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht (z.B. Unmög­lich­keit oder Unzu­mut­bar­keit der Leis­tung und/​oder Nach­er­fül­lung) blei­ben unberührt.

3. Der Ein­tritt unse­res Lie­fer­ver­zugs bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Kun­den erforderlich.

§4 Lie­fe­rung, Gefahr­un­ter­gang, Abnah­me, Annahmeverzug

1. Die Lie­fe­rung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfül­lungs­ort ist. Auf Ver­lan­gen und Kos­ten des Kun­den wird die Ware an einen ande­ren Bestim­mungs­ort ver­sandt (Ver­sen­dungs­kauf). Soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist, sind wir berech­tigt, die Art der Ver­sen­dung (ins­be­son­de­re Trans­port­un­ter­neh­men, Ver­sand­weg, Ver­pa­ckung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be auf den Kun­den über. Beim Ver­sen­dungs­kauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware sowie die Ver­zö­ge­rungs­ge­fahr bereits mit Aus­lie­fe­rung der Ware an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­son oder Anstalt über. Der Über­ga­be steht es gleich, wenn der Kun­de im Ver­zug der Annah­me ist.

3. Kommt der Kun­de in Annah­me­ver­zug, unter­lässt er eine Mit­wir­kungs­hand­lung oder ver­zö­gert sich unse­re Lie­fe­rung aus ande­ren, vom Kun­den zu ver­tre­ten­den Grün­den, so sind wir berech­tigt, Ersatz des hier­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ein­schließ­lich Mehr­auf­wen­dun­gen (z.B. Lager­kos­ten) zu ver­lan­gen. Der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens und unse­re gesetz­li­chen Ansprü­che (ins­be­son­de­re Ersatz von Mehr­auf­wen­dun­gen, ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung, Kün­di­gung) blei­ben unbe­rührt. Dem Kun­den bleibt der Nach­weis gestat­tet, dass uns über­haupt kein oder nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

§5 Prei­se und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten unse­re jeweils zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aktu­el­len Prei­se, und zwar ab Lager, zzgl. gesetz­li­cher Umsatzsteuer.

2. Beim Ver­sen­dungs­kauf gem. § 4 Zif­fer 1. trägt der Kun­de die Trans­port­kos­ten ab Lager. Etwai­ge Zöl­le, Gebüh­ren, Steu­ern und sons­ti­ge öffent­li­che Abga­ben trägt der Kunde.

3. Mit Ablauf der jeweils indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Zah­lungs­frist kommt der Kun­de in Ver­zug. Der Kauf­preis ist wäh­rend des Ver­zugs zum jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz zu ver­zin­sen. Wir behal­ten uns die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens vor. Gegen­über Kauf­leu­ten bleibt unser Anspruch auf den kauf­män­ni­schen Fäl­lig­keits­zins (§ 353 HGB) unberührt.

4. Dem Kun­den ste­hen Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­te nur inso­weit zu, als sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist. Bei Män­geln der Lie­fe­rung bleibt § 7 Zif­fer 3. unberührt.

§6 Eigen­tums­vor­be­halt

1. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung behal­ten wir uns das Eigen­tum an den ver­kauf­ten Waren vor.
2. Die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren dür­fen vor voll­stän­di­ger Bezah­lung der gesi­cher­ten For­de­run­gen weder an Drit­te ver­pfän­det, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Kun­de hat uns unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn und soweit Zugrif­fe Drit­ter auf die uns gehö­ren­den Waren erfolgen.

3. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­be­son­de­re bei Nicht­zah­lung des fäl­li­gen Kauf­prei­ses, sind wir berech­tigt, nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Ware auf Grund des Eigen­tums­vor­be­halts und des Rück­tritts her­aus zu ver­lan­gen. Zahlt der Kun­de den fäl­li­gen Kauf­preis nicht, dür­fen wir die­se Rech­te nur gel­tend machen, wenn wir dem Kun­den zuvor erfolg­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Zah­lung gesetzt haben oder eine der­ar­ti­ge Frist­set­zung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­behr­lich ist.

4. Der Kun­de ist befugt, die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang wei­ter zu veräußern.

§7 Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht, Män­gel­an­sprü­che des Kunden

1. Die Män­gel­an­sprü­che des Kun­den set­zen vor­aus, dass er sei­nen gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten (§§ 377, 381 HGB) nach­ge­kom­men ist. Zeigt sich bei der Unter­su­chung oder spä­ter ein Man­gel, so ist uns hier­von unver­züg­lich in Text­form Anzei­ge zu machen. Als unver­züg­lich gilt die Anzei­ge, wenn sie inner­halb von 5 Werk­ta­gen erfolgt, wobei zur Fris­t­wah­rung die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Anzei­ge genügt. Unab­hän­gig von die­ser Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht hat der Kun­de offen­sicht­li­che Män­gel (ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung) inner­halb von 5 Werk­ta­gen ab Lie­fe­rung in Text­form anzu­zei­gen, wobei auch hier zur Fris­t­wah­rung die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Anzei­ge genügt. Ver­säumt der Kun­de die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­su­chung und/​oder Män­gel­an­zei­ge, ist unse­re Haf­tung für den nicht ange­zeig­ten Man­gel ausgeschlossen.

2. Ist die gelie­fer­te Sache man­gel­haft, kann der Kun­de als Nach­er­fül­lung zunächst nach sei­ner Wahl Besei­ti­gung des Man­gels (Nach­bes­se­rung) oder Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache (Ersatz­lie­fe­rung) ver­lan­gen. Erklärt sich der Kun­de nicht dar­über, wel­ches der bei­den Rech­te er wählt, so kön­nen wir ihm hier­zu eine ange­mes­se­ne Frist set­zen. Nimmt der Kun­de die Wahl nicht inner­halb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahl­recht auf uns über.

3. Wir sind berech­tigt, die geschul­de­te Nach­er­fül­lung davon abhän­gig zu machen, dass der Kun­de den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt. Der Kun­de ist jedoch berech­tigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil des Kauf­prei­ses zurückzubehalten.

4. Die zum Zweck der Prü­fung und Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten, tra­gen wir, wenn tat­säch­lich ein Man­gel vor­liegt. Stellt sich jedoch ein Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen des Kun­den als unbe­rech­tigt her­aus, kön­nen wir die hier­aus ent­stan­de­nen Kos­ten vom Kun­den ersetzt verlangen.

5. Bei einem uner­heb­li­chen Man­gel besteht kein Rück­tritts­recht. Ansprü­che des Kun­den auf Scha­dens­er­satz bzw. Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen bestehen nur nach Maß­ga­be von § 9 und sind im Übri­gen ausgeschlossen.

§8 Über­ein­stim­mung mit recht­li­chen Vorgaben

Der Kun­de sichert zu, dass er Inha­ber sämt­li­cher für die Her­stel­lung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tung erfor­der­li­chen Rech­te ist, ins­be­son­de­re, dass er über erfor­der­li­che Urheber‑, Marken‑, Leistungsschutz‑, Per­sön­lich­keits- und sons­ti­ge Rech­te ver­fügt und sie zum Zwe­cke der Ver­trags­er­fül­lung auf uns über­tra­gen kann, und zwar zeit­lich, ört­lich und inhalt­lich in dem für die Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erfor­der­li­chen Umfang.

§9 Haf­tung

1. Soweit sich aus die­sen AGB ein­schließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen nichts ande­res ergibt, haf­ten wir bei einer Ver­let­zung von ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Vorschriften.

2. Auf Scha­dens­er­satz haf­ten wir – gleich aus wel­chem Rechts­grund – bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir nur

a) für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit,

b) für Schä­den aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Ver­pflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf); in die­sem Fall ist die Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens begrenzt.

3. Die sich aus Zif­fer 2. erge­ben­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht, soweit wir einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Waren über­nom­men haben. Das glei­che gilt für Ansprü­che des Kun­den nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, die zur Gel­tend­ma­chung unse­rer Rech­te erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len und berech­tigt uns, sei­nen Betrieb zu betre­ten, die gelie­fer­te Waren her­aus­zu­neh­men und die hier­zu erfor­der­li­chen Unter­la­gen auszuhändigen.

§10 Ver­jäh­rung

1. Abwei­chend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che aus Sach- und Rechts­män­geln ein Jahr ab Ablieferung.
2. Die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über ding­li­che Her­aus­ga­be­an­sprü­che Drit­ter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arg­list des Ver­käu­fers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprü­che im Lie­fe­ran­ten­re­gress bei End­lie­fe­rung an einen Ver­brau­cher (§ 479 BGB) blei­ben hier­von unberührt.
3. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten nach Zif­fer 1 gel­ten auch für sämt­li­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen uns, die mit dem Man­gel im Zusam­men­hang ste­hen­den – unab­hän­gig von der Rechts­grund­la­ge des Anspruchs.

4. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten nach Zif­fern 1 und Zif­fern 2 gel­ten jedoch mit fol­gen­der Maßgabe:
a) Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten gene­rell nicht im Fal­le des Vor­sat­zes oder bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen eines Man­gels oder soweit wir eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit des Lie­fer­ge­gen­stan­des über­nom­men haben.

b) Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zudem nicht bei einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung, im Fal­le – nicht in der Lie­fe­rung einer man­gel­haf­ten Sache bzw. der Erbrin­gung einer man­gel­haf­ten Werk­leis­tung bestehen­der – schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, in den Fäl­len einer schuld­haft ver­ur­sach­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder bei Ansprü­chen nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­ten auch für den Ersatz ver­geb­li­cher Aufwendungen.

5. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Kun­den ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden.

§11 Urhe­ber­recht, Nutzungsrechte

1. Sämt­li­che Urheber‑, Leis­tungs­schutz- und sons­ti­ge Rech­te an von uns erstell­ten und ggf. rea­li­sier­ten Designs, Ent­wür­fen und Kon­zep­ten ver­blei­ben bei uns. Wir räu­men dem Auf­trag­ge­ber an den Designs, Ent­wür­fen und Kon­zep­ten jedoch das zeit­lich unbe­schränk­te Recht ein, die­se in dem für den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten erfor­der­li­chen Umfang zu nutzen.

2. Machen Drit­te gegen uns Ansprü­che mit der Behaup­tung gel­tend, die von uns her­ge­stell­ten Ver­trags­pro­duk­te wür­den gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen ver­sto­ßen und/​oder von uns her­ge­stell­te Ver­trags­pro­duk­te wür­den ihre Rech­te ver­let­zen, wird der Auf­trag­ge­ber uns von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter auf ers­tes Anfor­dern frei­stel­len und etwai­ge dar­über hin­aus­ge­hen­de Kos­ten und Schä­den erset­zen, ins­be­son­de­re uns von den Kos­ten einer ange­mes­se­nen Rechts­ver­tei­di­gung frei­stel­len. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, uns im Rah­men des Zumut­ba­ren mit Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen bei der Rechts­ver­tei­di­gung gegen­über Drit­ten zu unter­stüt­zen. Die Rege­lun­gen die­ses Absat­zes gel­ten ent­spre­chend, wenn Drit­te wegen der Nicht­ein­hal­tung von Zusi­che­run­gen nach § 8 Ansprü­che gegen uns gel­tend machen.

§12 Refe­ren­zen

Wir sind nicht­aus­schließ­lich berech­tigt, die von uns her­ge­stell­ten Ver­trags­pro­duk­te jeder­zeit zu Demons­tra­ti­ons­zwe­cken oder als Refe­renz für unse­re Tätig­keit zu benut­zen. Zu die­sem Zweck kön­nen wir ins­be­son­de­re Abbil­dun­gen der von uns her­ge­stell­ten Ver­trags­pro­duk­te auf unse­rer Web­site ver­öf­fent­li­chen und Refe­renz­pro­duk­te auf unse­re Kos­ten in unse­ren Geschäfts­räu­men zur Ansicht aus­le­gen. Wir wer­den hier­bei jedoch stets auf die Rech­te des Auf­trag­ge­bers Rück­sicht neh­men, auf die­sen hin­wei­sen und nennen.

§13 Rechts­wahl und Gerichtsstand

1. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Kun­den gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts und des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Kun­de Kauf­mann i.S.d. Han­dels­ge­setz­buchs, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher – auch inter­na­tio­na­ler – Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten unser Geschäfts­sitz in Dresden.

§14 Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Viel­mehr wird die unwirk­sa­me Bestim­mung durch eine wirk­sa­me Rege­lung ersetzt, die in ihrer Aus­wir­kung der unwirk­sa­men Bestim­mung nahe kommt

Stand 01.06.2016